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Bei MegaPart bringen wir spannende Experten-Persönlichkeiten und anspruchsvolle Projekte zusammen, indem wir auf technologischen Sachverstand und das Gespür für die „passende zwischen- menschliche Chemie“ setzen.

Wir lieben Herausforderungen

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Harald Deinzer, Annette Theune, Jens Steffan, Gordon Geisler

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Expertenstimmen

  • "Ich habe im Rahmen zweier Projekte im Auftrag der MegaPart gearbeitet. Ich kann MegaPart eine korrekte und zum beiderseitigen Vorteil gestaltete Arbeitsweise bestätigen. Auch zukünftig werde ich gerne Projekte mit MegaPart bestreiten."
    Gerold Keefer
    (avoca GmbH)
  • "In meiner IT-Laufbahn habe ich noch keine so tolle Betreuung im Bereich Human Resourcing, gepaart mit derart hoher Kompetenz auf so vielen Ebenen erlebt wie bei MegaPart. Das ausgezeichnete Fachwissen und die Social Skills, mit der der Kandidat zum Kunden passend ausgewählt wird, setzen neue Maßstäbe."
    Thomas Lebschy
    (IT Projektleiter, Senior-Softwarearchitect)
  • "Die Zusammenarbeit mit MegaPart lief stets in einem sehr angenehmen menschlichen Verhältnis ab. Meiner Meinung nach zählt MegaPart zu den professionellsten und besten Firmen der Branche."
    Martin Gatzemeier
    (Dipl.-Wirt.-Inf., selbständig im Bereich Webentwicklung / Integrationslösungen )
  • "Ich bin zum zweiten Mal in einem Projekt mit MegaPart als Vermittler. Bisher hat alles problemlos geklappt. Das Geld war immer pünktlich auf dem Konto. Es macht Spass mit dem jungen und aufgeschlossenen Team von MegaPart zu arbeiten."
    Viktor Rees
    (Senior-Java-Entwickler/-architekt)

  • 08. Apr

    Der Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers

    Nachdem wir aufgrund der Insolvenz der Reutax auch mit betroffenen Mitarbeitern ins Gespräch kamen und feststellen konnten, dass viele sich mit ähnlichen Fragen beschäftigen, hier nun ein weiterer Beitrag zum Thema Insolvenz, diesmal für betroffene Arbeitnehmer:

     

    Die Insolvenz des Arbeitgebers hat vielfältige Auswirkungen auf das bestehende Arbeitsverhältnis. Einige der grundlegenden Fragen werden nachfolgend beantwortet um Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

    Verliere ich durch die Insolvenz meinen Arbeitsplatz?

    Zunächst ist festzuhalten, dass der Arbeitsvertrag durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht automatisch beendet wird, sondern fortbesteht (§ 108 Abs. 1 InsO). Das Unternehmen des Arbeitgebers wird von dem Insolvenzverwalter fortgeführt, d.h. der Insolvenzverwalter wird zum neuen Arbeitgeber mit allen Rechten und (fast) allen Pflichten (§ 80 InsO). Der Insolvenzverwalter ist somit weisungsbefugt, bedient sich aber in der Praxis häufig der bestehenden Hierarchien, um dieses Recht auszuüben.

    Was ist mit meinem Lohnanspruch?

    Der Arbeitnehmer hat weiterhin Anspruch auf die Gehaltszahlung. Der Anspruch richtet sich (ab der Insolvenzeröffnung) gegen die Insolvenzmasse, nicht gegen den Insolvenzverwalter persönlich. Allerdings handelt es sich um „Masseverbindlichkeiten“, die der Insolvenzverwalter – ohne das es eines entsprechenden Antrags bedarf – vor allen anderen ungesicherten Verbindlichkeiten zu bedienen hat.

    Schwierigkeiten entstehen, wenn die Masseunzulänglichkeit festgestellt wird.

    Was ist mit rückständigem Lohn?

    Rückständiger Lohn wird zunächst nicht anders behandelt, als jede andere Verbindlichkeit des insolventen Unternehmens auch. Der Anspruch muss zur Tabelle angemeldet werden und am Ende des Verfahrens entscheidet sich ob und zu welcher Quote er bezahlt wird.

    Allerdings hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit für rückständigen Lohn Insolvenzgeld zu beantragen. Der Antrag auf Zahlung ist innerhalb von zwei Monaten bei der Arbeitsagentur zu stellen (§ 324 SGB III). Der Anspruch umfasst den Nettolohn, der (ganz oder teilweise) in den letzten drei Monaten vor Insolvenzeröffnung nicht gezahlt wurde. Umfasst sind auch Überstundenvergütung, Zuschläge für Nachtarbeit etc. und unter bestimmten Umständen auch Weihnachts-, Urlaubsgeld etc.

    Kann der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis kündigen?

    Der Insolvenzverwalter ist zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt. Er wird dies immer dann machen, wenn der Betrieb eingestellt, verkleinert oder umstrukturiert wird. Der Insolvenzverwalter hat sich grundsätzlich an die arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzbestimmungen zu halten.

    Das bedeutet zunächst, dass die Kündigungsfristen (gesetzlich, vertraglich oder tarifvertraglich) einzuhalten sind. Die Kündigungsfrist wird aber gem. § 113 InsO auf maximal drei Monate begrenzt. Ergibt sich aus Gesetz oder Vertrag eine kürzere Frist, so gilt diese.

    In Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern gilt grundsätzlich auch das Kündigungsschutzgesetz. Wird der Betrieb fortgeführt, so ist unter den Mitarbeitern eine Sozialauswahl durchzuführen, wenn nur einigen gekündigt werden soll. Es soll so sicher gestellt werden, dass die schutzbedürftigeren Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz behalten.

    Die strengen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes können aber aufgeweicht werden, wenn die Voraussetzungen des § 125 InsO vorliegen, nämlich das ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat vereinbart wurde. Dann bestehen erhebliche Beweiserleichterungen für den Insolvenzverwalter.

    Die Mitspracherechte des Betriebsrat und die besonderen Kündigungsschutz-bestimmungen für werdende Mütter, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder sind ebenfalls zu beachten.

    Will sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren, so muss er innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

     

    Rechtsanwalt Sven Proff LL.M.
    www.rosello.de


  • 02. Apr

    Freie Mitarbeiter und Insolvenz

    Der folgende Artikel beschäftigt sich aus aktuellen Anlass insbesondere mit den Rechten freier Mitarbeiter bei Insolvenz und Honorarrückständen.

     

    Welche Rechte hat ein freier Mitarbeiter bei Insolvenz und insbesondere bei Honorarrückständen?

    Gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III steht lediglich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anspruch auf Insolvenzgeld zu. Nachdem freie Mitarbeiter nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III zählen, steht freien Mitarbeitern im Ergebnis kein Anspruch auf Insolvenzgeld zu. Zudem sind freie Mitarbeiter auch nicht in sonstiger Weise gegen den Insolvenzfall abgesichert.

    Allerdings stehen den freien Mitarbeitern bei Honorarrückständen ebenso wie Arbeitnehmern ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Leistungen gem. § 273 BGB zu.

    Anders als bei Arbeitnehmern, bei denen ein Zurückbehaltungsrecht nach der Rechtsprechung erst nach einem Rückstand von mindestens zwei Gehältern in Betracht kommt, kann ein freier Mitarbeiter bereits bei einem Honorarrückstand von einem Monat von diesem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Auch für zukünftige Honorarleistungen steht dem freien Mitarbeiter im Falle der Insolvenz gem. § 321 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zu, da er nach herrschender Meinung befürchten muss, künftig keine Vergütung mehr für seine Arbeitsleistung zu erhalten.

    Nach herrschender Meinung reicht dafür bereits die Stellung eines Insolvenzantrages. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht zwingend hierfür erforderlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Honorar des freien Mitarbeiters trotz des laufenden Insolvenzverfahrens irgendwie abgesichert ist.

    Zudem steht dem freien Mitarbeiter bei Honorarrückständen ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. § 314 BGB zu. Eine wirksame außerordentliche Kündigung gem. § 314 BGB setzt indes voraus, dass der freie Mitarbeiter das Unternehmen zuvor erfolglos abgemahnt und die außerordentliche Kündigung für den Fall der Nichtzahlung der rückständigen Vergütung angedroht hat.

    Um eventuelle Schadenersatzansprüche des Unternehmens oder des Insolvenzverwalters zu vermeiden, sollte vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung jedoch immer der Rat eines arbeitsrechtlichen Spezialisten eingeholt werden.

     

    Hans-Jürgen Marx
    Fachanwalt für Arbeitsrecht
    www.kanzlei-marx.de


  • 26. Mrz

    Forderungen in der Insolvenz für Unternehmer, Freiberufler und Experten

    Derzeit beschäftigen leider einige Freiberufler mit der Frage, wie sie sich im Falle der Insolvenz eines Geschäftspartners verhalten sollen. Wir haben einen unserer Anwalte gebeten, einige Tipps zusammen zu stellen. Im Folgenden daher der Beitrag unseres befreundeten Anwalts Sven Proff

    Die Antworten auf die nachfolgend dargestellten Fragen sollen Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Rechte in der Insolvenz des Schuldners verschaffen.

    1. Kann ich warten bis sich der Insolvenzverwalter meldet?

    Sie sollten immer ein Auge auf die Liquidität ihrer Geschäftspartner haben. Sich darauf zu verlassen, dass sich der Insolvenzverwalter meldet, wenn sie eine Forderung gegen das Unternehmen haben, ist ein Trugschluss. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Aufforderung, etwaige Forderungen zur Tabelle anzumelden, erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung auf dem Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de. D.h., dass der Eröffnungsbeschluss allen Gläubigern als zugestellt gilt, egal ob er davon Kenntnis hat oder nicht.

    Die Anmeldung von Forderungen ist zwar grundsätzlich bis zum Schlusstermin möglich, erfordert aber bei Versäumung des ersten Prüftermins meistens einen weiteren Termin, dessen Kosten dann Sie zu tragen haben. Wird auch der Schlusstermin versäumt, so ist die Forderung erloschen.

    2. Werden alle Gläubiger gleich behandelt?

    Es gilt im Insolvenzverfahren zwar der Grundsatz, dass alle Gläubiger gleich behandelt werden sollen. Allerdings gilt dieser Grundsatz nur innerhalb der Gläubigergruppen. Zwischen den Gruppen gibt es erhebliche Unterschiede. Die Gruppen sind:

    • Aussonderungsberechtigte haben Eigentum an einzelnen Gegenständen im Betriebsvermögen des insolventen Unternehmens. Diese Gegenstände dürfen Sie herausnehmen. Das ist z.B: der Fall bei Lieferung von Waren unter Eigentumsvorbehalt.
    • Absonderungsberechtigte haben Sicherungsrechte, die sie berechtigten, eine bevorzugte Befriedigung zu erlangen. Zu diesen Sicherungsrechten gehören u.a. Grundpfandrechte (Grundschuld etc.), sonstige Pfandrechte (z.B. Werkunternehmerpfandrecht) oder auch sicherungsübereignete Forderungen. Bei der Verwertung dieser Gegenstände / Forderungen wird zuerst der Absonderungsberechtigte befriedigt. Ein eventueller Überschuss fliest der Insolvenzmasse zu.
    • Massegläubiger sind alle Gläubiger, deren Ansprüche erst durch oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, etwa der Insolvenzverwalter mit seinem Vergütungsanspruch oder durch Fortführung der Geschäfte nach Insolvenzeröffnung entstandene Forderungen. Soweit in der Insolvenzmasse genügend Mittel vorhanden sind, werden die Massegläubiger vollständig befriedigt.
    • Insolvenzgläubiger sind alle, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Anspruch gegen den Schuldner haben. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger werden quotenmäßig aus der verbleibenden (nach Abzug aller zuvor aufgeführten Positionen) Insolvenzmasse bedient. Die Quote ergibt sich aus dem Verhältnis der noch vorhandenen Vermögenswerte zur Summe aller Verbindlichkeiten.

    3. Wie melde ich eine Forderung zur Tabelle an und welche Auswirkung hat das?

    Die Anmeldung hat schriftlich unter Angabe des der Forderung zugrundeliegenden Sachverhalts (z. B.: Warenlieferung, Reparaturauftrag vom…) zu erfolgen. Der Anmeldung sind Belege, welche den angemeldeten Anspruch nachweisen, beizufügen, beispielsweise Verträge, Lieferscheine, Rechnungen.

    Wird die Forderung ohne Widerspruch von dem Insolvenzverwalter in die Tabelle eingetragen, so gilt sie als rechtskräftig festgestellt (wie durch ein Gerichtsurteil) und wird bei der Masseverteilung entsprechend berücksichtigt. Widerspricht ein anderer Gläubiger gegen eine von Ihnen angemeldete Forderung, so müssen Sie die Rechtmäßigkeit der Forderung beweisen, d.h. einen entsprechenden Feststellungsprozess führen.

    4. Ich wusste nichts von der Insolvenz und habe an die insolvente Firma gezahlt. Der Insolvenzverwalter fordert mich zur erneuten Zahlung auf. Zu recht?

    Mit der Verfahrenseröffnung verliert das insolvente Unternehmen die Verwaltungsbefugnis. Daraus folgt, dass sie mit befreiender Wirkung nur noch an den Insolvenzverwalter leisten können. Dieser richtet hierfür zumeist ein Anderkonto ein. Die Zahlung an den Insolvenzschuldner hat daher rechtlich keine befreiende Wirkung, so dass die Zahlung erneut gefordert werden kann. Fliest die Zahlung dennoch irgendwie der Insolvenzmasse zu, so tritt die Erfüllungswirkung im Zeitpunkt des Zuflusses ein. Dies ist aber eine sehr unsichere Option.

    5. Gibt es andere Möglichkeiten meine Forderung zu realisieren

    Es besteht in vielen Fällen die Möglichkeit gegen die vertretungsberechtigten Organe der insolventen Gesellschaft Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese begründen sich zumeist darin, dass die Vertretungsorgane ihre Pflicht zur unverzüglichen Insolvenzantragsstellung nicht nachkommen, so dass sich die Masse weiter verschlechtert. Dieser Insolvenzantrag muss spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit gestellt werden. In Betracht kommt dann ein Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB i.V.m. den Straftatbeständen der Insolvenzverschleppung, eventuell auch des Eingehungsbetruges.

     

    Rechtsanwalt Sven Proff LL.M.
    www.rosello.de


  • 22. Feb

    Senior Account Manager (m/w) im Außen- und Innendienst

    Für unseren Hauptsitz in Karlsruhe suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Senior Account Manager (m/w) im Außen- und Innendienst. Weitere Informationen entnehmen Sie unserer Stellenbeschreibung (PDF). mehr


  • 18. Jan

    Buchhaltung im Griff? Tipps und Tricks zum Thema Buchhaltung

    Wer als Freiberufler tätig ist, muss sich nicht nur um neue Aufträge und die Pflege von Kontakten kümmern. Auch die Buchhaltung darf keinesfalls vernachlässigt werden – allein schon deshalb, weil das Finanzamt natürlich pünktlich seine Steuern erhalten möchte. Darüber hinaus sorgen Freiberufler mit einer sorgfältigen Buchhaltung dafür, dass sie die Finanzen jederzeit im Griff haben und mögliche Liquiditätsprobleme frühzeitig erkennen.

    Software ist eine große Hilfe
    Eine sorgfältige Buchhaltung beinhaltet einen Überblick, in dem man auf einen Blick alle laufenden Einnahmen und Ausgaben finden kann. Dazu muss man nicht unbedingt teure Software kaufen, oft reichen schon Open Source-Programme, die man im Internet findet. Mit einer Excel-Tabelle kann man sich ebenfalls ohne großen Aufwand eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben in einem bestimmten Monat erstellen. Durch das Nutzen einzelner Tabellenblätter erhält man so in einer einzigen Datei eine Übersicht über die Finanzen im Laufe des gesamten Jahres.
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