Scheinselbstständigkeit Tatsächliches Risiko und Schutz

Zunehmend greift bei unseren Kunden die Angst vor Scheinselbständigkeit um sich.  Doch was genau ist Scheinselbständigkeit. Welche Risiken bestehen tatsächlich und wie kann sich das Unternehmen davor schützen?

Definition

Scheinselbstständigkeit bezeichnet ein Arbeitsverhältnis, bei dem die zu Grunde liegende Vertragsgestaltung eine Dienst- oder Werksleistung und damit eine Selbständigkeit des Auftragnehmers beschreibt, nach objektiven Kriterien aber nichtselbständige Arbeiten vom Auftragnehmer geleistet werden.

Die Folge

Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer sind nachträglich zu zahlen – und das kann sehr teuer werden. Noch mehr diskutiert wird aber, dass ein*e Freelancer*in auf Festanstellung beim Kunden klagen könnte.

Tatsache

Wie groß ist das Risiko wirklich?

Erstens: Der Freelancer könnte theoretisch auf Festanstellung klagen - aber nur bei uns. Nicht beim Kunden. Begründung: der Freelancer ist von uns beauftragt. Der Kunde ist auf jedem Fall aus dem Schneider, da er uns beauftragt hat und nicht den Freelancer. Wir als Firma können nicht scheinselbstständig sein.

Zweitens: Würde der Freelancer auf Festanstellung klagen, würde er auf jeden Fall uns zugeordnet weil wir eine ANÜ-Erlaubnis haben. Damit ist der Kunde rechtlich abgesichert. Der Kunde kann sicher sein, dass selbst in einem Fall von Scheinselbständigkeit der Freelancer sich nicht bei ihm einklagen kann. Der Kunde hat also einen Freibrief für diese Problematik.

Und wann genau

liegt eine Scheinselbstständigkeit vor?

Unternehmen nennen zumeist folgende Kriterien, welche Zeichen für Scheinselbstständigkeit seien:

  • Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Kunden durch fachliche und disziplinarische Weisungsrechte
  • Konkrete Festlegung des Arbeitseinsatzes nach Lage und Dauer (z.B. Urlaubsplanung)
  • Anwesenheitskontrolle/ Führen von Stundenzetteln durch den Kunden
  • Die geschuldete Leistung ist kein abgrenzbares Teilergebnis.
  • Verantwortlichkeit für das Arbeitsergebnis liegt beim Kunden, nicht beim Vertragspartner.
  • Entlohnung nach Zeit und nicht nach Ergebnis/ Stückzahl/ Pauschale

Doch Fakt ist:

Die Kriterien für Scheinselbstständigkeit werden nicht in einem Gesetz definiert, sondern durch die gängige Rechtsprechung festgelegt. Aus verschiedenen Präzedenzfällen ergibt sich eine Liste von 10-15 Punkten, die Anzeichen für Scheinselbstständigkeit sein können. Es ist aber immer der gesamte Kontext zu sehen, niemals nur ein einzelnes Kriterium.

Entscheidend ist im Zweifelsfall die Frage nach der Weisungsbefugnis. Hat der Kunde nicht die volle Weisungsbefugnis, so liegt keine Scheinselbstständigkeit vor.

Zu den vorherigen Punkten:

  • Der Kunde hat keine Weisungsbefugnis gegenüber unseren Experten. Der Kunde gibt zwar die Aufgaben vor, legt aber nicht fest wie diese gelöst werden müssen. Weisungsbefugnis bedeutet: Laufend Anweisungen zu geben (also in die Arbeit hineinzureden), auch das Recht zur Abmahnung oder Kündigung sowie weitere personalrechtliche Vorgaben.
  • Der Kunde legt Lage und Dauer des Arbeitseinsatzes nicht konkret fest. Z.B. kann unser Berater keinen bezahlten Urlaub nehmen, auch wenn er sich in der Regel mit dem Projektteam abspricht.
  • Es wird kein Stundenzettel durch den Kunden geführt, sondern vom Experten. Der Kunde muss keinen Stundenzettel führen (darf aber natürlich, wenn er will).
  • Man kann jedes Teilergebnis abtrennen. Dieser Punkt hat keinerlei rechtsverbindliche Aussage.
  • Unser Berater hat natürlich die Verantwortung für seine Teilergebnisse. Hier muss man genauer beobachten. Wie genau die Aufgabenpakete definiert sind ist von Kunde zu Kunde sehr unterschiedlich.
  • Entlohnung nach Zeit ist noch lange kein Indiz für Scheinselbstständigkeit. Natürlich kann es Dienstverträge geben, die nach Zeit abgerechnet werden. Die Sorge um Scheinselbständigkeit ist i.d.R. unbegründet. Wenn Sie aber noch Fragen dazu haben, rufen Sie uns gerne an.