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14. Jun 2013

IT-Freelancer des Jahres 2013 gekürt – MegaPart ist Sponsor

In diesem Jahr haben wir den Wettbewerb “IT-Freiberufler des Jahres 2013″ durch unser Sponsoring mit unterstützt. Wir freuen uns für die drei Gewinner Martin Dilger, Karin Zorn und Michael Grüne.
Im Folgenden der Presseartikel des IT-Freelancer-Magazins

 

IT-Freelancer des Jahres 2013 gekürt

Die Sieger im Wettbewerb „IT Freiberufler des Jahres 2013” stehen fest: Sie kürten das IT Freelancer Magazin in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Informatik e.V.

Bewertet wurden Profil, Internetpräsenz und unternehmerische Haltung der IT- Freiberufler. Überzeugender Kundennutzen, hochwertige Referenzen und umfangreiche Expertise der Preisträger fanden besondere Anerkennung. Mehr


08. Apr 2013

Der Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers

Nachdem wir aufgrund der Insolvenz der Reutax auch mit betroffenen Mitarbeitern ins Gespräch kamen und feststellen konnten, dass viele sich mit ähnlichen Fragen beschäftigen, hier nun ein weiterer Beitrag zum Thema Insolvenz, diesmal für betroffene Arbeitnehmer:

 

Die Insolvenz des Arbeitgebers hat vielfältige Auswirkungen auf das bestehende Arbeitsverhältnis. Einige der grundlegenden Fragen werden nachfolgend beantwortet um Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Verliere ich durch die Insolvenz meinen Arbeitsplatz?

Zunächst ist festzuhalten, dass der Arbeitsvertrag durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht automatisch beendet wird, sondern fortbesteht (§ 108 Abs. 1 InsO). Das Unternehmen des Arbeitgebers wird von dem Insolvenzverwalter fortgeführt, d.h. der Insolvenzverwalter wird zum neuen Arbeitgeber mit allen Rechten und (fast) allen Pflichten (§ 80 InsO). Der Insolvenzverwalter ist somit weisungsbefugt, bedient sich aber in der Praxis häufig der bestehenden Hierarchien, um dieses Recht auszuüben.

Was ist mit meinem Lohnanspruch?

Der Arbeitnehmer hat weiterhin Anspruch auf die Gehaltszahlung. Der Anspruch richtet sich (ab der Insolvenzeröffnung) gegen die Insolvenzmasse, nicht gegen den Insolvenzverwalter persönlich. Allerdings handelt es sich um „Masseverbindlichkeiten“, die der Insolvenzverwalter – ohne das es eines entsprechenden Antrags bedarf – vor allen anderen ungesicherten Verbindlichkeiten zu bedienen hat.

Schwierigkeiten entstehen, wenn die Masseunzulänglichkeit festgestellt wird.

Was ist mit rückständigem Lohn?

Rückständiger Lohn wird zunächst nicht anders behandelt, als jede andere Verbindlichkeit des insolventen Unternehmens auch. Der Anspruch muss zur Tabelle angemeldet werden und am Ende des Verfahrens entscheidet sich ob und zu welcher Quote er bezahlt wird.

Allerdings hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit für rückständigen Lohn Insolvenzgeld zu beantragen. Der Antrag auf Zahlung ist innerhalb von zwei Monaten bei der Arbeitsagentur zu stellen (§ 324 SGB III). Der Anspruch umfasst den Nettolohn, der (ganz oder teilweise) in den letzten drei Monaten vor Insolvenzeröffnung nicht gezahlt wurde. Umfasst sind auch Überstundenvergütung, Zuschläge für Nachtarbeit etc. und unter bestimmten Umständen auch Weihnachts-, Urlaubsgeld etc.

Kann der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis kündigen?

Der Insolvenzverwalter ist zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt. Er wird dies immer dann machen, wenn der Betrieb eingestellt, verkleinert oder umstrukturiert wird. Der Insolvenzverwalter hat sich grundsätzlich an die arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzbestimmungen zu halten.

Das bedeutet zunächst, dass die Kündigungsfristen (gesetzlich, vertraglich oder tarifvertraglich) einzuhalten sind. Die Kündigungsfrist wird aber gem. § 113 InsO auf maximal drei Monate begrenzt. Ergibt sich aus Gesetz oder Vertrag eine kürzere Frist, so gilt diese.

In Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern gilt grundsätzlich auch das Kündigungsschutzgesetz. Wird der Betrieb fortgeführt, so ist unter den Mitarbeitern eine Sozialauswahl durchzuführen, wenn nur einigen gekündigt werden soll. Es soll so sicher gestellt werden, dass die schutzbedürftigeren Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz behalten.

Die strengen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes können aber aufgeweicht werden, wenn die Voraussetzungen des § 125 InsO vorliegen, nämlich das ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat vereinbart wurde. Dann bestehen erhebliche Beweiserleichterungen für den Insolvenzverwalter.

Die Mitspracherechte des Betriebsrat und die besonderen Kündigungsschutz-bestimmungen für werdende Mütter, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder sind ebenfalls zu beachten.

Will sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren, so muss er innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

 

Rechtsanwalt Sven Proff LL.M.
www.rosello.de


02. Apr 2013

Freie Mitarbeiter und Insolvenz

Der folgende Artikel beschäftigt sich aus aktuellen Anlass insbesondere mit den Rechten freier Mitarbeiter bei Insolvenz und Honorarrückständen.

 

Welche Rechte hat ein freier Mitarbeiter bei Insolvenz und insbesondere bei Honorarrückständen?

Gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III steht lediglich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anspruch auf Insolvenzgeld zu. Nachdem freie Mitarbeiter nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III zählen, steht freien Mitarbeitern im Ergebnis kein Anspruch auf Insolvenzgeld zu. Zudem sind freie Mitarbeiter auch nicht in sonstiger Weise gegen den Insolvenzfall abgesichert.

Allerdings stehen den freien Mitarbeitern bei Honorarrückständen ebenso wie Arbeitnehmern ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Leistungen gem. § 273 BGB zu.

Anders als bei Arbeitnehmern, bei denen ein Zurückbehaltungsrecht nach der Rechtsprechung erst nach einem Rückstand von mindestens zwei Gehältern in Betracht kommt, kann ein freier Mitarbeiter bereits bei einem Honorarrückstand von einem Monat von diesem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Auch für zukünftige Honorarleistungen steht dem freien Mitarbeiter im Falle der Insolvenz gem. § 321 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zu, da er nach herrschender Meinung befürchten muss, künftig keine Vergütung mehr für seine Arbeitsleistung zu erhalten.

Nach herrschender Meinung reicht dafür bereits die Stellung eines Insolvenzantrages. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht zwingend hierfür erforderlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Honorar des freien Mitarbeiters trotz des laufenden Insolvenzverfahrens irgendwie abgesichert ist.

Zudem steht dem freien Mitarbeiter bei Honorarrückständen ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. § 314 BGB zu. Eine wirksame außerordentliche Kündigung gem. § 314 BGB setzt indes voraus, dass der freie Mitarbeiter das Unternehmen zuvor erfolglos abgemahnt und die außerordentliche Kündigung für den Fall der Nichtzahlung der rückständigen Vergütung angedroht hat.

Um eventuelle Schadenersatzansprüche des Unternehmens oder des Insolvenzverwalters zu vermeiden, sollte vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung jedoch immer der Rat eines arbeitsrechtlichen Spezialisten eingeholt werden.

 

Hans-Jürgen Marx
Fachanwalt für Arbeitsrecht
www.kanzlei-marx.de


26. Mrz 2013

Forderungen in der Insolvenz für Unternehmer, Freiberufler und Experten

Derzeit beschäftigen leider einige Freiberufler mit der Frage, wie sie sich im Falle der Insolvenz eines Geschäftspartners verhalten sollen. Wir haben einen unserer Anwalte gebeten, einige Tipps zusammen zu stellen. Im Folgenden daher der Beitrag unseres befreundeten Anwalts Sven Proff

Die Antworten auf die nachfolgend dargestellten Fragen sollen Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Rechte in der Insolvenz des Schuldners verschaffen.

1. Kann ich warten bis sich der Insolvenzverwalter meldet?

Sie sollten immer ein Auge auf die Liquidität ihrer Geschäftspartner haben. Sich darauf zu verlassen, dass sich der Insolvenzverwalter meldet, wenn sie eine Forderung gegen das Unternehmen haben, ist ein Trugschluss. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Aufforderung, etwaige Forderungen zur Tabelle anzumelden, erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung auf dem Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de. D.h., dass der Eröffnungsbeschluss allen Gläubigern als zugestellt gilt, egal ob er davon Kenntnis hat oder nicht.

Die Anmeldung von Forderungen ist zwar grundsätzlich bis zum Schlusstermin möglich, erfordert aber bei Versäumung des ersten Prüftermins meistens einen weiteren Termin, dessen Kosten dann Sie zu tragen haben. Wird auch der Schlusstermin versäumt, so ist die Forderung erloschen.

2. Werden alle Gläubiger gleich behandelt?

Es gilt im Insolvenzverfahren zwar der Grundsatz, dass alle Gläubiger gleich behandelt werden sollen. Allerdings gilt dieser Grundsatz nur innerhalb der Gläubigergruppen. Zwischen den Gruppen gibt es erhebliche Unterschiede. Die Gruppen sind:

  • Aussonderungsberechtigte haben Eigentum an einzelnen Gegenständen im Betriebsvermögen des insolventen Unternehmens. Diese Gegenstände dürfen Sie herausnehmen. Das ist z.B: der Fall bei Lieferung von Waren unter Eigentumsvorbehalt.
  • Absonderungsberechtigte haben Sicherungsrechte, die sie berechtigten, eine bevorzugte Befriedigung zu erlangen. Zu diesen Sicherungsrechten gehören u.a. Grundpfandrechte (Grundschuld etc.), sonstige Pfandrechte (z.B. Werkunternehmerpfandrecht) oder auch sicherungsübereignete Forderungen. Bei der Verwertung dieser Gegenstände / Forderungen wird zuerst der Absonderungsberechtigte befriedigt. Ein eventueller Überschuss fliest der Insolvenzmasse zu.
  • Massegläubiger sind alle Gläubiger, deren Ansprüche erst durch oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, etwa der Insolvenzverwalter mit seinem Vergütungsanspruch oder durch Fortführung der Geschäfte nach Insolvenzeröffnung entstandene Forderungen. Soweit in der Insolvenzmasse genügend Mittel vorhanden sind, werden die Massegläubiger vollständig befriedigt.
  • Insolvenzgläubiger sind alle, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Anspruch gegen den Schuldner haben. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger werden quotenmäßig aus der verbleibenden (nach Abzug aller zuvor aufgeführten Positionen) Insolvenzmasse bedient. Die Quote ergibt sich aus dem Verhältnis der noch vorhandenen Vermögenswerte zur Summe aller Verbindlichkeiten.

3. Wie melde ich eine Forderung zur Tabelle an und welche Auswirkung hat das?

Die Anmeldung hat schriftlich unter Angabe des der Forderung zugrundeliegenden Sachverhalts (z. B.: Warenlieferung, Reparaturauftrag vom…) zu erfolgen. Der Anmeldung sind Belege, welche den angemeldeten Anspruch nachweisen, beizufügen, beispielsweise Verträge, Lieferscheine, Rechnungen.

Wird die Forderung ohne Widerspruch von dem Insolvenzverwalter in die Tabelle eingetragen, so gilt sie als rechtskräftig festgestellt (wie durch ein Gerichtsurteil) und wird bei der Masseverteilung entsprechend berücksichtigt. Widerspricht ein anderer Gläubiger gegen eine von Ihnen angemeldete Forderung, so müssen Sie die Rechtmäßigkeit der Forderung beweisen, d.h. einen entsprechenden Feststellungsprozess führen.

4. Ich wusste nichts von der Insolvenz und habe an die insolvente Firma gezahlt. Der Insolvenzverwalter fordert mich zur erneuten Zahlung auf. Zu recht?

Mit der Verfahrenseröffnung verliert das insolvente Unternehmen die Verwaltungsbefugnis. Daraus folgt, dass sie mit befreiender Wirkung nur noch an den Insolvenzverwalter leisten können. Dieser richtet hierfür zumeist ein Anderkonto ein. Die Zahlung an den Insolvenzschuldner hat daher rechtlich keine befreiende Wirkung, so dass die Zahlung erneut gefordert werden kann. Fliest die Zahlung dennoch irgendwie der Insolvenzmasse zu, so tritt die Erfüllungswirkung im Zeitpunkt des Zuflusses ein. Dies ist aber eine sehr unsichere Option.

5. Gibt es andere Möglichkeiten meine Forderung zu realisieren

Es besteht in vielen Fällen die Möglichkeit gegen die vertretungsberechtigten Organe der insolventen Gesellschaft Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese begründen sich zumeist darin, dass die Vertretungsorgane ihre Pflicht zur unverzüglichen Insolvenzantragsstellung nicht nachkommen, so dass sich die Masse weiter verschlechtert. Dieser Insolvenzantrag muss spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit gestellt werden. In Betracht kommt dann ein Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB i.V.m. den Straftatbeständen der Insolvenzverschleppung, eventuell auch des Eingehungsbetruges.

 

Rechtsanwalt Sven Proff LL.M.
www.rosello.de


22. Feb 2013

Senior Account Manager (m/w) im Außen- und Innendienst

Für unseren Hauptsitz in Karlsruhe suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Senior Account Manager (m/w) im Außen- und Innendienst. Weitere Informationen entnehmen Sie unserer Stellenbeschreibung (PDF). Mehr


18. Jan 2013

Buchhaltung im Griff? Tipps und Tricks zum Thema Buchhaltung

Wer als Freiberufler tätig ist, muss sich nicht nur um neue Aufträge und die Pflege von Kontakten kümmern. Auch die Buchhaltung darf keinesfalls vernachlässigt werden – allein schon deshalb, weil das Finanzamt natürlich pünktlich seine Steuern erhalten möchte. Darüber hinaus sorgen Freiberufler mit einer sorgfältigen Buchhaltung dafür, dass sie die Finanzen jederzeit im Griff haben und mögliche Liquiditätsprobleme frühzeitig erkennen.

Software ist eine große Hilfe
Eine sorgfältige Buchhaltung beinhaltet einen Überblick, in dem man auf einen Blick alle laufenden Einnahmen und Ausgaben finden kann. Dazu muss man nicht unbedingt teure Software kaufen, oft reichen schon Open Source-Programme, die man im Internet findet. Mit einer Excel-Tabelle kann man sich ebenfalls ohne großen Aufwand eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben in einem bestimmten Monat erstellen. Durch das Nutzen einzelner Tabellenblätter erhält man so in einer einzigen Datei eine Übersicht über die Finanzen im Laufe des gesamten Jahres.
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06. Dez 2012

IT-Trends für 2013

Der Jahreswechsel ist stets eine gute Gelegenheit, um auf das vergangene Jahr zurückzublicken und gleichzeitig ein wenig in die Zukunft zu sehen. Gerade im IT-Sektor ist der Gedanke an Neues immer wieder spannend. Wir beschäftigen uns daher mit der Frage, womit die User und die IT-Experten im nächsten Jahr zu rechnen haben werden.
Zu Beginn sei gesagt, dass es eher nicht um radikale Neuerungen gehen wird – Web 3.0 lässt wohl noch einige Jahre auf sich warten. Allerdings wird Bestehendes vertieft und Strömungen, die wir derzeit schon kennen, werden noch stärker präsent sein. Auch bezüglich der Datenqualität wird sich alles darum drehen, Vorhandenes noch besser, schneller und effektiver auszuwerten. Im Detail wollen wir uns nun folgende Punkte ansehen: Mehr


06. Dez 2012

Steuertipps & -tricks für IT Freelancer

Abschreiben will gelernt sein. Das gilt im Steuerrecht genauso wie in der Schule. § 6 II EStG gibt dazu, wenn auch in wenig verständlicher Art und Weise, die Vorgabe.

Die Kosten für Wirtschaftsgüter, die der Selbstständige oder Freiberufler zur Erzielung von Einkünften aufwendet, können steuermindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Abzuschreiben sind alle betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter, die einem technischen oder wirtschaftlichen Wertverlust unterliegen. Um die Einkommensteuererklärung optimal zu gestalten, kommen mehrere Abschreibungsmethoden in Betracht. Seit 2010 besteht ein Wahlrecht bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG). Mehr


02. Dez 2012

Populäre Irrtümer rund um Cloud Computing

Das Thema Cloud Computing ist schon seit einigen Jahren in aller Munde. Dabei gibt es keine eindeutige Definition der Cloud, also der Wolke, grundsätzlich geht es aber darum, dass hauseigene IT-Infrastruktur nicht mehr angeschafft werden muss. Besonders häufig werden dabei Anwendungen, für die ein eigener Server erforderlich ist, in einem großen Rechenzentrum statt im eigenen Unternehmen betrieben. Darüber hinaus gibt es jedoch auch Cloud-Lösungen, bei denen keine einzelnen Arbeitsplatz-Rechner mehr benötigt werden, weil Mitarbeiter über das Internet auf Textverarbeitungen oder Tabellenkalkulationen zugreifen und Daten speichern können. Mehr


11. Jul 2012

MegaPart ist offizieller Sponsor des BarCamp Karlsruhe 2012

Am 14. und 15. Juli 2012 ist es wieder soweit: Zum zweiten Mal trifft sich die wohl heterogenste aller IT- und Marketingcommunities in der Fächerstadt Karlsruhe. Mehr